Landwirte, Umweltschützer, Kirchen und auch Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hatten die Rücknahme der beiden Patente gefordert. Sie fürchteten bei einem Fortbestand auch negative Folgen für Züchter und höhere Preise für die Verbraucher durch den auch die Pflanzen umfassenden Patentschutz.
Nach der nun ergangenen Entscheidung müssen die untergeordneten Kammern neu über das Brokkoli- und das Tomaten-Patent verhandeln. Zumindest der Bereich der Patente, der die patentierten biologischen Verfahren behandelt, kann nun nicht mehr aufrecht erhalten werden. Was den Teil des Patents, der die neu geschaffenen Brokkoli- und Tomatenpflanzen betrifft, angeht, ist die Entscheidung nach den Worten eines EPA-Sprechers noch nicht absehbar. In den kommenden Wochen werde es hier Entscheidungen geben.
Greenpeace-Gentechnikexperte Christoph Then sagte der Nachrichtenagentur AFP, die Entscheidung sei "ein wichtiger Teilerfolg". Weil aber die Patentinhaber auch das Saatgut und die Pflanzen patentiert hätten und die Kammer über die Rechtmäßigkeit dieses Teils der Patente noch nichts gesagt habe, sei Greenpeace noch "sehr vorsichtig". In einem ähnlichen Fall bei der Herstellung von Sonnenblumen habe das EPA nur das Verfahren revidiert, das Patent auf die Pflanze aber gelassen. Die Pflanze sei aber der wichtigere Teil des Patents: "Es ist patentrechtlich immer interessanter, das Produkt zu patentieren als das Verfahren." Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer gehe aber dennoch in die richtige Richtung.
Verbraucherministerin Aigner erklärte in Berlin, sie begrüße die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer als richtungsweisend. Konventionelle Züchtungsverfahren müssten eindeutig von der Patentierung ausgeschlossen sein.
Das Brokkoli-Patent hält seit 2002 die englische Biotech-Firma Plant Bioscience. Es bezieht sich auf ein Auswahlverfahren, mit dem bei der Zucht von Brokkoli ein angeblich Krebs vorbeugender Inhaltsstoff der Pflanze erhöht werden kann. Das Tomaten-Patent hält das israelische Landwirtschaftsministerium, es gilt für ein Zuchtverfahren von Tomaten mit einem geringen Wassergehalt. Beide Patente schließen neben dem technischen Verfahren auch die so gezüchteten Pflanzen und deren Nachkommen ein.
Die Entscheidung diene der rechtlichen Klärung des Begriffs "im wesentlichen biologische Verfahren", teilte ein EPA-Sprecher mit. Die Kammer kam demnach zu dem Schluss, dass solche Verfahren, die sexuelle Kreuzungsschritte im Bezug auf das gesamte Genom beinhalten, sowie die darauf folgende Auswahl der aus der Kreuzung resultierenden Pflanzen durch die Züchter nicht patentierbar sind.
Auch die Verwendung von technischen Verfahrensschritten - wie etwa genetische Marker - bei der Kreuzung und Selektion würden diesen Ausschluss der Patentierbarkeit nicht aufheben. Wie die Beschwerdekammer weiter ausführte, können technische Hilfsmittel wie die genetischen Marker zwar an sich patentfähige Erfindungen sein. Wenn sie aber in einem im wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren eingesetzt werden, macht das dieses Verfahren nicht patentierbar. (red.yoopress)




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