DEUTSCHLAND (München) - Scheiben angebotener "Schwarzwälder Schinken" darf diesen geschützten Namen nur tragen, wenn er in der Region des Schwarzwalds auch geschnitten und verpackt wurde. Dieser vom Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragte Schutz der geographischen Angabe ist berechtigt, entschied das Bundespatentgericht in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung und wies den Einspruch von drei Firmen gegen diese Entscheidung ab. Unter den Klägern war ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen aber in Norddeutschland schneidet und verpacken lässt. Solcher Schinken darf künftig aber nicht mehr als "Schwarzwälder Schinken" angeboten werden (Az: 30 W (pat) 33/09).
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Änderungsantrag des Schutzverbandes zunächst abgewiesen, weil es eine Beschränkung der Vermarktungsbedingungen für nicht hinreichend gerechtfertigt hielt. Dagegen entschied der für den Schutz geographischer Bezeichnungen zuständige 30. Senat des Bundespatentgerichts, dass die Echtheit von geschnittenem und verpacktem Schwarzwälder Schinken nur dann hinreichend gewährleistet sei, wenn die Verarbeitungsschritte auch im Schwarzwald durchgeführt werden und vor Ort kontrolliert werden können. Produziert werden muss der Schinken in jedem Fall in der Region. (red.yoopress)