Eine mit einer Zulassung der PID bei bestimmten Krankheitsbildern zwingend gegebene "Selektion zwischen lebenswertem und nichtlebenswertem Leben" sei mit dem christlichen Menschenbild nicht vereinbar, erklärte die EKD. Die Unterscheidung von behinderten oder nicht behinderten Embryonen mittels PID wies der Rat zurück.
Das Gremium sei sich allerdings bewusst, "dass auch die Nichtzulassung der PID anderen Menschen nicht oder kaum Erträgliches zumuten kann", hieß es in der Erklärung weiter. Nach Ansicht einiger Ratsmitglieder ist aber zu bedenken, ob eine Zulassung mit dem Ziel verantwortbar ist, lebensfähige Embryonen zu identifizieren. "Liegt bei Eltern eine solche genetische Veranlagung vor, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Embryo schon während der Schwangerschaft lebensunfähig ist, könnte die Möglichkeit eingeräumt werden, die PID zuzulassen", hieß es weiter. Andere Ratsmitglieder lehnten aber auch diese Ausnahme ab.
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Patrick Meinhardt begrüßte die Erklärung des EKD-Rats. Er fühle sich durch die Erklärung weiterhin ermutigt, für eine äußerst eng begrenzte Zulassung der PID einzutreten, erklärte Meinhardt in Berlin.
Die Methode galt in Deutschland bislang als strafbar, weil sie im Embryonenschutzgesetz von 1990 nicht erwähnt wurde. In einem Urteil vom Juli 2010 erlaubte der Bundesgerichtshof jedoch eine Auswahl künstlich befruchteter Eizellen bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden. Der Bundestag soll im Frühsommer ein Gesetz verabschieden, um die rechtliche Unklarheit zu beseitigen. Ähnlich wie bei der Stammzellforschung sollen die Abgeordneten auch bei der PID nach ihrem Gewissen entscheiden. (red.yoopress)




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