Arbeitgeber dürfen von Mitarbeitern oder Bewerbern grundsätzlich keinen Gentest verlangen und auch Ergebnisse vorheriger Untersuchungen nicht verwenden. Zum Arbeitsschutz sind genetische Untersuchungen in engen Grenzen ausnahmsweise zulässig. Versicherungen dürfen von ihren Kunden keine genetische Untersuchung verlangen. Sie können sich allerdings die Ergebnisse bereits vorliegender Tests vorlegen lassen, wenn etwa bei einer Lebensversicherung eine Summe von mehr als 300.000 Euro oder eine Jahresrente von mehr als 30.000 Euro vereinbart wurde. Damit soll Missbrauch verhindert werden.
Vor der Geburt sind Gentests nur zu medizinischen Zwecken erlaubt, also zur Feststellung genetischer Eigenschaften, die die Gesundheit beeinträchtigen könnten. Vorgeburtliche Untersuchungen auf Krankheiten, die wie die Hirnerkrankung Chorea Huntington erst im Erwachsenenalter auftreten, sind dagegen verboten. Heimliche Vaterschaftstests sind künftig tabu. Der Betroffene muss nämlich auch in diesem Fall einer Untersuchung zustimmen. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. (afp-aw.yoopress)





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