Im aktuellen Fall war ein Betrunkener auf einen Laternenpfahl gefahren und wollte wegen seiner Vollkaskoversicherung von der AachenMünchener Versicherung Reparaturkosten von mehr als 600 Euro erstattet bekommen. Die Versicherung verweigerte dies, weil bei dem jungen Mann 2,7 Promille Alkohol im Blut gemessen worden waren.
Der BGH legte mit seinem Urteil zugleich eine seit 2008 geltende Neuregelung aus, die eine Quotenregelung vorsieht. Demnach dürfen Versicherungen ihre Leistungen nur noch in Extremfällen auf Null kürzen und müssen ansonsten eine zumindest anteilige Quote des Schadens ersetzen. (red.yoopress)




Hits: 479
Als Email versenden
Lesezeichen setzen
