Die Post warb für den E-Postbrief bislang mit den Worten, er übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Wie die Richter in ihrem Urteil darlegen, erweckte die Werbung den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden könnten. Dies sei jedoch nicht immer der Fall. Oftmals sei die Schriftform samt eigenhändiger Unterschrift notwendig - etwa bei der Kündigung einer Wohnung. Fehle die Unterschrift, gelte die Erklärung als nicht abgegeben. Der E-Postbrief müsste die Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzen. Weil diese Technik derzeit fehlt, halte der elektronische Brief nicht dem Vergleich mit dem klassischen Versand statt.
Der Richterbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Ein Sprecher der Post kündigte an, der Konzern werde in Berufung gehen. "Wir haben schon immer gesagt, dass es bestimmte Kommunikationsanlässe gibt, die der schriftlichen Kommunikation bedürfen", sagte er. Für alltägliche Vertragsangebote wie Versicherungen und Kaufverträge sei der E-Postbrief aber geeignet.
Der E-Postbrief soll Briefe aus Papier ersetzen, indem er verschlüsselt über das Internet versandt wird. Das soll es Bürgern etwa ermöglichen, rechtsverbindlich mit Behörden und Unternehmen zu kommunizieren. Ein ähnliches Produkt ist das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Projekt "De-Mail". Es wird derzeit unter anderem von der Deutschen Telekom und der GMX- und web.de-Mutter United Internet entwickelt. (red.yoopress)




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