Das höchstrichterliche Urteil ist ein wichtiger Zwischenerfolg im jahrelangen Rechtsstreit eines Pfälzer Winzers aus dem Raum Trier. Er will seine Weine als "Réserve" oder "Grande Réserve" verkaufen, hilfsweise mit den deutschsprachigen Bezeichnungen "Reserve" oder "Privat Reserve".
Der Streit war bereits durch alle Instanzen gelaufen und landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Denn EU-Vorschriften schützen traditionelle und im jeweiligen Landesrecht definierte Qualitätsbegriffe für Wein, unter anderem für Weine aus Italien ("riserva"), Spanien ("reserva"), Griechenland und Portugal. In Österreich ist auch der deutschsprachige Begriff "Reserve" geschützt. Dagegen hat Frankreich die Begriffe "Réserve" und "Grand Réserve" nicht definiert. Sie seien daher auch in anderen Ländern verwendbar, wenn dies nicht zu Verwechslungen oder einer Irreführung der Verbraucher führe, urteilte der EuGH im März.
Das nun erneut mit dem Streit befasste Bundesverwaltungsgericht schloss Verwechslungen mit ausländischen Weinen aus. Die in Österreich geschützte Bezeichnung "Reserve" sei in Deutschland allerdings tabu. Dagegen könnten auch deutsche Winzer die Begriffe "Réserve", "Grande Réserve" oder auch "Privat Reserve" für geeignete Weine verwenden. Allerdings verbinde der Verbraucher damit gewisse Qualitätsstandards. Würden die nicht eingehalten, liefe dies auf eine Irreführung der Verbraucher hinaus, urteilten die Leipziger Richter. Ob der Wein des Pfälzer Winzers diese Erwartungen erfüllt, soll nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz prüfen. (aw.yoopress)





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