Für die zum Zeitpunkt der Weinmarktreform bereits bestehenden Namen der Anbaugebiete für Qualitätswein und der Landweingebiete galt von Anfang an ein automatischer Schutz. Die Mitgliedsstaaten waren jedoch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2011 die für eine Eintragung notwendigen Charakterisierungen und Definitionen, so genannte Produktspezifikationen, bei der Europäischen Kommission einzureichen.
„Damit ist es gelungen, unsere Begriffe und unser Qualitätsweinsystem im romanisch geprägten Weinbezeichnungsrecht zu erhalten. Die Winzerinnen und Winzer können ihre Weine wie gewohnt erzeugen, etikettieren und vermarkten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich weiterhin an bekannten Begriffen orientieren“, betonte Weinbauministerin Ulrike Höfken.
Mit der Reform der Weinmarktordnung im Jahre 2008 ist der Schutz geographischer Angaben bei Wein neu geregelt worden. Antragstellung, Prüfung und Anerkennung geschützter Ursprungsbezeichnungen (Qualitätsweine) und geschützter geographischer Angaben (Landweine) werden nun für Lebensmittel, Spirituosen und Weine nach vergleichbaren Verfahrensregeln vollzogen. Ist ein geografischer Name eingetragen, ist er in allen Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation vor Missbrauch und Täuschung geschützt. (red.yoopress)




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